Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine "Analyse der Umsetzung der Anforderungen von Artikel 7 REACH VO bei importierten Erzeugnissen" durchgeführt. Dabei wurde untersucht, ob die Regeln für Chemikalien in Erzeugnissen unter REACH ausreichenden Schutz für Verbraucher und Umwelt vor Chemikalienrisiken bieten und ob sie innereuropäische Hersteller gegenüber Importeuren von Erzeugnissen aus dem nicht-europäischen Ausland benachteiligen.
Zentrale Punkte, wie der Vollzug in den Bundesländern oder die Handhabung und der Nachweis der REACH-Konformität durch Importeure wurden behandelt. Im Fokus der Analyse stand auch die Frage, ob und wie mit REACH ein ausreichender Schutz für Mensch und Umwelt erreicht werden kann. Dazu wurden Schwachstellen der Anforderungen unter REACH an Importeure von Chemikalien in Erzeugnissen identifiziert und analysiert.
Generell gelten nach der REACH-VO für Erzeugnisse geringere Anforderungen als für Chemikalien oder Zubereitungen. Die Registrierungsanforderungen beschränken sich auf die bestimmungsgemäße Freisetzung von Chemikalien aus Erzeugnissen und den Gehalt an besonders Besorgnis erregenden Substanzen (SVHC). Für Importe von Erzeugnissen aus dem nicht-europäischen Ausland ist unter REACH derzeit nicht sichergestellt, wie das Informationsniveau durchgesetzt und für Stoffanwender verfügbar gemacht werden kann.
Die Umsetzung der Anforderungen von REACH an Erzeugnisse ist nur möglich, wenn die Unternehmen diese Anforderungen kennen und wissen, ob ihre Produkte oder Erzeugnisse diese erfüllen. Dafür ist geschultes und verantwortlich eingesetztes Personal nötig und vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Handel sind auf kompetente Unterstützung angewiesen. Die Projektergebnisse dienen der bis zum 01. Juni 2012 vorgesehenen Überarbeitung von REACH