Checkliste:

Was?

  • Lieferung an gewerbliche Abnehmer: Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen besonders besorg­niserregenden Stoff der nach Artikel 59 (10) von der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) publizierten Liste (Kandidatenliste) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent ent­hält, muss dem Abnehmer die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, zumindest den Namen des betreffenden Stof­fes (Art. 33 (1)). Diese unaufgefordert zu erfüllende Pflicht hat der Lieferant nur gegenüber dem "Abnehmer des Erzeugnisses". Das ist gemäß Art. 3, Nr. 35 der industrielle oder gewerbliche Abnehmer oder Händler, nicht aber der private Verbraucher. Zu den Erzeugnissen, die der Informationspflicht unterliegen, zählen nahezu alle Non-Food Konsumgüter wie Kleidung, Möbel, Elektrogeräte, Spielwaren usw.
  • Lieferung an Endverbraucher: Auf Ersuchen eines Verbrauchers muss jeder Lieferant eines Er­zeugnisses, das einen besonders besorgniserregenden Stoff aus der Kandidatenliste in einer Kon­zentration von mehr als 0,1 Massenprozent je Erzeugnis enthält, dem Verbraucher die ihm vorlie­genden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Ver­fügung stellen, zumindest den Namen des betreffenden Stoffes (Art. 33 (2)). Diese nur auf Aufforderung zu erfüllende Pflicht gilt ausschließlich gegenüber privaten End­verbrauchern.
  • Das erste Konsultationsverfahren mit 16 für in Anhang XIV aufzunehmende Stoffe wurde am 1.7.2008 gestartet und endete am 14.08.2008 mit deren Aufnahme. Aktuell umfasst die Kandidatenliste 38 Stoffe. Im Konsultationsverfahren befindliche Stoffe können >hier< eingesehen werden. Betroffene Unternehmen haben die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist eine Stellungnahme in das Konsultationsverfahren einzubringen.
  • Im Gegensatz zur Notifizierungspflicht nach Art. 7 (2) ist die Informations­pflicht nach Art. 33 nicht an eine jahresbezogene Stoffmenge gekoppelt, sondern gilt für alle Er­zeugnisse, die einen Stoff der Kandidatenliste zu mehr als 0,1 Massenprozent je Erzeugnis enthal­ten, unabhängig vom Produktions- bzw. Importvolumen.

Wer?

  • Die vorgenannten Pflichten gelten für alle Stufen der Lieferkette vom Hersteller bzw. Importeur eines Erzeugnisses bis zum Einzelhandel (Art. 3, Nr. 33).

Wie?

  • Folgende Informationen sind an die jeweils nächste Stufe der Lieferkette zu übermitteln, ohne dass ein Format hierfür festlegt ist: Falls ein Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent je Erzeugnis enthalten ist, muss mindestens der Name der Stoffes bereitgestellt werden.  Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses sollten für den Verbraucher verständ­lich formuliert werden.
  • Artikel 33 schreibt eine Information nur für den Fall vor, dass ein Stoff der Kandidatenlistezu mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Allerdings ist die Angabe, dass Erzeugnisse keinen Stoff der Kandidatenliste enthalten (Negativinformation), sinnvoll um aufwendigen Abfrageaktionen vorzubeugen und Rückfragen zu vermeiden. Auch können bei nicht vorliegender Information Abnehmer und Verbraucher von Erzeugnissen nicht sicher sein, ob der Informationspflicht von Artikel 33 in vollem Umfang genüge getan wurde. Wir schlagen deshalb auch eine  Musterformulierung von Negativinformationen vor.
  • Musterformulierungen für Ihre SVHC-Informationen können Sie >hier< anfordern

 Wann?

  • Die Informationspflichten innerhalb der Lieferkette und auf Anfrage gegenüber dem Verbraucher gelten seit dem 1.6.2007, und sind seit der Veröffentlichung der Kandidatenliste wirk­sam. Für die nach der Aktualisierung aufgenommenen Stoffe sind keine Übergangsfristen vorgesehen. 
  • Die Information bei Verbraucheranfragen ist binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kosten­los zur Verfügung zu stellen.